SAVEDA® Ltd
Institut für EnergieArbeit & LernStrategien

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Michaela Dörner, Lange Str. 8, 76530 Baden-Baden


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Rechtssicherheit für Prana-Anwender die nicht Arzt oder
Heilpraktiker sind

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 02. März 2004
(AZ: 1 BvR 784/03), ist für geistiges und spirituelles Heilen keine
Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich. Der Geist-
heiler darf sogar die Hände auflegen um die Selbstheilungskräfte
des Klienten durch Übertragen von positiver Energie allgemein und
auf Zielorgane zu aktivieren. Dies gilt insbesondere für den Prana-
Anwender, der ja den Patienten nicht berührt. Ärztliche Fachkennt-
nisse über Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sind nicht vor-
ausgesetzt erforderlich, aber in einem bestimmten Rahmen durch-
aus sinnvoll. Deshalb sollte jeder Prana-Anwender auch die Mög-
lichkeiten weiterführender Ausbildung bis hin zum Associate Pranic
Healer für sich prüfen. Wichtig ist die charakterliche Zuverlässigkeit
und verantwortungsbewusstes Handeln.

 

Was darf der Prana-Anwender nicht:

 



Richtlinien für die Prana-Anwendung

Prana-Heilung soll die herkömmliche, allopathische Medizin nicht
ersetzen, sondern ergänzen. Bei schwerer Krankheit oder Fortbe-
stehen der Symptome sollten sofort ein Arzt und ein zertifizierter
Prana-Anwender hinzugezogen werden. Prana-Anwender sind
keine Ärzte oder Heilpraktiker, aber Ärzte und Heilpraktiker
können Prana-Anwender sein.

 

AGBs REISEN
 
Die Firma Saveda Ltd - tritt sowohl als Vermittler von Reisen fremder Leistungsträger, als auch als Veranstalter eigener Reisen auf.
 
A. Reisevermittlung

1. Vertragsgegenstand
Mit dem Auftrag zur Vermittlung einer Reiseleistung und der Annahme dieses Auftrags durch Saveda Ltd kommt zwischen dem Kunden und Saveda Ltd ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB zustande.

2. Vertragsabschluss
Für den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages bedarf es keiner bestimmten Form; aus Gründen des Nachweises erfolgt in der Regel die Unterzeichnung der getroffenen Vereinbarung.

3. Auskünfte, Hinweise
Eine Haftung für die Richtigkeit erteilter Auskünfte oder Hinweise besteht gemäß § 676 BGB nicht. Dies gilt nicht, wenn ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

4. Pflichten desSaveda Ltd
Zahlungen des Kunden sind unverzüglich ihrer Zweckbestimmung zuzuführen. Saveda Ltd ist verpflichtet, den Kunden über erhebliche Umstände zu informieren, die die vermittelte Leistung, den Leistungsträger oder den Reiseveranstalter betreffen, soweit Saveda Ltd dies zumutbar und möglich ist.

5. Zahlung
Sofern Saveda Ltd berechtigt ist, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers entgegenzunehmen, verwendet er diese bestimmungsgemäß. Anzahlungen für Reiseleistungen im Sinne des § 651 a BGB dürfen nur gegen Ausgabe des Sicherungsscheins angenommen werden.

6. Vergütung
Für die Vermittlung von Pauschalreisen und sonstiger von Reiseveranstaltern angebotener Leistungen werden u.U. Serviceentgelte erhoben. Für die Vermittlung von dritter Seite stammender Reiseleistungen sowie die Vornahme sonstiger Leistungen für Kunden werden keine Serviceentgelte erhoben (Änderungen vorbehalten).

7. Reiseunterlagen
Ebenso wie Saveda Ltd ist der Kunde verpflichtet, die empfangenen Unterlagen und Informationen des Leistungsträgers oder Reiseveranstalters unverzüglich nach Erhalt auf Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag zu überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet, Saveda Ltd von etwaigen Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden je nach Wahl unverzüglich nach zur Verfügung stellen seitens des Reiseveranstalters oder des Leistungsträgers zugesandt oder im Geschäftslokal von Saveda Ltd ausgehändigt. Die Zusendung der Reiseunterlagen auf dem Postweg erfolgt auf ausschließliches Risiko des Kunden. Saveda Ltd ist nicht verpflichtet, abhanden gekommene oder verloren gegangene Reiseunterlagen kostenlos zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn er dies zu vertreten hat.

8. Haftung und Haftungsbeschränkung
Saveda Ltd haftet dafür, dass die Vermittlung, die Buchungsabwicklung, das Inkasso und die Übermittlung der Reiseunterlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen werden. Saveda Ltd haftet nicht dafür, dass ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Reiseveranstalter oder Leistungsträger zustande kommt. Der Vermittlungserfolg selbst wird also nicht geschuldet. Saveda Ltd haftet nur für den eigenen Verantwortungsbereich im Rahmen der Vermittlungstätigkeit, also für Vermittlungsfehler, die er selbst oder seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen begangen haben, wie z.B. fehlerhafte Beratung oder nicht auftragsgemäße Buchung bei Dritten.

9. Einreise- und Gesundheitsbestimmungen
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbstverantwortlich. Sofern nicht im Rahmen einer Pauschalreise der Veranstalter über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt informiert, hat dies der Kunde selbst zu tun. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Saveda Ltd haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Saveda Ltd mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Saveda Ltd die Verzögerung zu vertreten hat.

10. Ausschlussfrist, Verjährung
Der Kunde hat sämtliche Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber Saveda Ltd innerhalb von einem Monat nach dem vertraglich mit dem Reiseveranstalter oder Leistungsträger vereinbarten Reiseende gegenüber Saveda Ltd geltend zu machen. Ansprüche gegen Saveda Ltd entfallen bei Fristversäumnis dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterblieb. Vertragliche Ansprüche gegen Saveda Ltd verjähren in sechs Monaten ab dem vertraglichen Rückreisedatum. Hat der Kunde solche Ansprüche fristgerecht geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Saveda Ltd die Ansprüche schriftlich zurückweist.
B. Reiseveranstaltung

1. Vertragsabschluss
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Saveda Ltd den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, per Post, email oder Fax, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Saveda Ltd zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Saveda Ltd verpflichtet sich dem Kunden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss die Reisebestätigung auszuhändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das Saveda Ltd für die Dauer von 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Saveda Ltd die Annahme erklärt.

2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung gefordert werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
 
Für den Fall, dass der Vertragsabschluß zu einem Zeitpunkt erfolgt, der näher als 4 Wochen vor dem geplanten Reisebeginn liegt, wird der Reisepreis sofort mit Zugang der Reisebestätigung/ Rechnung fällig.
 
3. Versicherungen
Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung oder den Abschluss eines Versicherungspaketes, welches eine Reiserücktrittskostenversicherung beinhaltet. Bei allen Reisen wird auch der Abschluss einer Auslandskranken- sowie Reisegepäckversicherung empfohlen.

4. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen auf der Homepage/im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in der Reisebestätigung enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Saveda Ltd behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.


5. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Saveda Ltd nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Saveda Ltd ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Falls es zu einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kommt, ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, soweit es dem Reiseveranstalter möglich ist, eine entsprechende Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Angebot der Reiseveranstalter anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
 
Saveda Ltd behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich nach Abschluss des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter die Beförderungskosten (z.b. die Treibstoffkosten) so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) In dem Falle, dass die Erhöhung sich auf den jeweiligen Sitzplatz bezieht, kann der Reiseveranstalter von jedem Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In allen anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter von jedem Reisenden verlangen.
 
 
 
6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen


6.1: Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Saveda Ltd. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Saveda Ltd Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Saveda Ltd kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
I. Flugpauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter):
bis 35. Tag vor Reiseantritt: 15 % des Reisepreises
ab 34. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt: 40 % des Reisepreises
ab 14. Tag bis 8. Tag vor Reiseantritt: 60 % des Reisepreises
ab 7. Tag bis 1. Tag vor Reiseantritt: 80 % des Reisepreises
am Abreisetag: 100 % des Reisepreises
II. Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften:
bis 35. Tag vor Reiseantritt: 15 % des Reisepreises
ab 34. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt: 40 % des Reisepreises
ab 14. Tag bis 8. Tag vor Reiseantritt: 60 % des Reisepreises
ab 7. Tag bis Reiseantritt: 70 % des Reisepreises
Die in den Ziffern I und II nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, Saveda Ltd nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

6.2: Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann Saveda Ltd bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
I. Bei Flugpauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter):
bis 60. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises.
II. Bei Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften:
bis 60. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.3: Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Saveda Ltd kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende Saveda Ltd als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6.4: Im Falle eines Rücktritts kann Saveda Ltd vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.


7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich Saveda Ltd bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Rücktritt und Kündigung durch Saveda Ltd
Saveda Ltd kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

8.1: Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Saveda Ltd nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Saveda Ltd, so behält Saveda Ltd den Anspruch auf den Reisepreis; Saveda Ltd  muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Saveda Ltd aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der Saveda Ltd von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8.2: Bis 3 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Saveda Ltd verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Saveda Ltd den Kunden davon zu unterrichten.

8.3: Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Saveda Ltd deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die Saveda Ltd im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von Saveda Ltd besteht jedoch nur, wenn Saveda Ltd die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn Saveda Ltd  die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn Saveda Ltd dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von Saveda Ltd keinen Gebrauch macht.

9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Saveda Ltd auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Saveda Ltd für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Saveda Ltd verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

10. Haftung von Saveda Ltd

10.1:
Saveda Ltd haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
• 1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
• 2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
• 3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern Saveda Ltd nicht gemäß Ziff. vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
• 4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

10.2: Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Saveda Ltd insoweit Fremdleistungen, sofern Saveda Ltd in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Saveda Ltd haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

11. Gewährleistung

11.1: Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Saveda Ltd kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Saveda Ltd  kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Saveda Ltd kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

11.2: Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

11.3: Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Saveda Ltd innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Saveda Ltd erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Saveda Ltd verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet Saveda Ltd den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

11.4: Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Saveda Ltd nicht zu vertreten hat.

12. Beschränkung der Haftung

12.1: Die vertragliche Haftung von Saveda Ltd für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
• I: soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
• II. soweit Saveda Ltd für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2: Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 3000€; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

12.3: Saveda Ltd haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

12.4: Ein Schadensersatzanspruch gegen Saveda Ltd ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

12.5: Kommt Saveda Ltd die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Saveda Ltd in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet Saveda Ltd nach den für diese geltenden Bestimmungen.

12.6.Der Reiseveranstalter haftet nach §651 j BGB nicht für Reisebeeinträchtigung, die auf höhere Gewalt (Terrorismus, Erdbeben, Sturm, etc.) oder veranstalter- und leistungsfremde Streiks zurückzuführen sind.

13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Mit Betreten des Hotels oder vergleichbaren Fläche akzeptiert der Teilnehmer ausdrücklich dessen Hausordnung Für Schäden, Unfälle Verlust von Wertsachen wird keine Haftung übernommen. Die Teilnehmer besuchen die Veranstaltung (z.B. Sportveranstaltungen) auf eigene Gefahr. Eine Erfolgsgarantie für den Unterrichtsinhalt gibt es nicht.


14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Saveda Ltd geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und Saveda Ltd Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Saveda Ltd die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Es obliegt dem Reisenden sich über die für das jeweilige Reiseland geltenden Pass- und Visavorschriften sowie über gesundheitliche Formalitäten (Impfungen) zu informieren. Sollte die Durchführung der Reise aus Gründen, die auf nicht ordnungsgemäße Reisepapiere zurückzuführen sind, vereitelt oder behindert werden, so übernehmen wir hierfür keine Haftung. Es wird allerdings auf die diesbezüglichen Angaben in der Reiseinformation zur betreffenden Reise verwiesen. Diese Reiseinformationen sind nur für deutsche Staatsbürger erstellt worden. Reisende, die Staatsbürger anderer Staaten sind, sind gehalten sich die für sie geltenden Bestimmungen im Ihrem Konsulat erfragen. Dem Reiseveranstalter obliegt insoweit keinerlei Verpflichtung dem Reisenden gegenüber verbindliche Informationen erteilen.
Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten.
Ein Reisender, der bei Reiseantritt oder während der Reise nicht über vollständige und ordnungsgemäße Reisepapiere verfügt, kann von der Reise ausgeschlossen werden. Aufwendungen können in diesem Fall nicht erstattet werden.
Es obliegt dem Reisenden sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig zu informieren; ggf. ist ärztlicher Rat einzuholen. Es wird insoweit auf die Gesundheitsämter, reisemedizinischen Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verwiesen.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, hat der Kunde zu tragen, ausgenommen sie sind durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
 
17. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Für eventuelle Ausfälle der Wasser- und Stromversorgung am Reiseziel haftet der Reiseveranstalter nicht. Gleiches gilt für die ständige Bereitschaft von Einrichtungen wie z. B. Fahrstühlen, Schwimmbädern, Klimaanlagen

17. Gerichtsstand
Der Reisende kann Saveda Ltd nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Saveda Ltd gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Saveda Ltd maßgebend.

 



Impressum

Saveda® Ltd
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Lange Str. 8
76530 Baden-Baden
Deutschland
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Umsatzsteuer -ID DE 266217198




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